Gesellschaft für Wehr- und Sicherheitspolitik e.V.
- Satzung -
Artikel 1
Name, Rechtsform und Sitz
Die „Gesellschaft für Wehr- und Sicherheitspolitik e.V.“ ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Sie ist ein eingetragener Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie hat ihren Sitz in Bonn.
Artikel 2
Zweck
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(2) Die Gesellschaft wirkt durch Förderung der Bildung auf dem Gebiet der Sicherheits- und Verteidigungspolitik durch Informationen in alle Bereiche der Bevölkerung. Die Informationen sollen dazu beitragen, die wehrhafte Demokratie als Voraussetzung für Frieden, Freiheit und Souveränität Deutschlands zu schützen und zu stärken und damit die allgemeine Verteidigungsbereitschaft unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Streitkräfte zu erhalten. Dabei gilt es, das Verständnis für die innere Einheit Deutschlands, die Integration in die Europäische Union, die transatlantische Partnerschaft und die Aufgaben der Vereinten Nationen zu fördern und zu vertiefen. Die Gesellschaft wirbt um Verständnis für weltweite politische, ökonomische und ökologische Zusammenhänge mit dem Ziel, die sicherheitspolitisch relevanten Aspekte aufzuzeigen und zu vermitteln.
(3) Die Umsetzung dieser Ziele erfolgt vornehmlich durch öffentliche Informationsveranstaltungen, wie Vorträge, Seminare, Informationsbesuche, Kongresse sowie durch Zusammenarbeit mit öffentlichen Körperschaften und als gemeinnützig anerkannten Organisationen mit sicherheitspolitischer Bedeutung. Träger dieser Veranstaltungen sind vor allem die Sektionen. Übergreifende Vorhaben werden von den Landesbereichen oder vom Bundesvorstand koordiniert.
(4) Informationen der und über die Gesellschaft erfolgen regelmäßig in der Zeitschrift „Europäische Sicherheit“, Verlag Koehler/Mittler.
Artikel 3
Verwendung von Mitteln
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigen-wirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben Verwendung finden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschaft unterstützt und fördert weder unmittelbar noch mittelbar politische Parteien.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 4
Allgemeine Geschäftsordnung (AIIgGO) und Wahl- und Beschlussordnung
Die AllgGO/Wahl- und Beschlussordnung regelt den einheitlichen und möglichst reibungslosen Ablauf der notwendigen Organisations- und Verwaltungsarbeit. Änderungen der AllgGO/Wahl- und Beschlussordnung werden mit einfacher Mehrheit der Bundesversammlung beschlossen.
Artikel 5
Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der sich zur rechtsstaatlichen und freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschlands bekennt, der die Notwendigkeit der allgemeinen Verteidigungsbereitschaft bejaht und bereit ist, an der Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft mitzuarbeiten. Auch Firmen und juristische Personen können Mitglied werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und nach Prüfung durch den Vorstand mit Übersendung eines Mitgliedsausweises bestätigt, sofern einer Begründung der beantragten Mitgliedschaft keine satzungsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Prüfung kann auf den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin delegiert werden.
Die Mitgliedschaft ist unbefristet und endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche oder mündlich zu Protokoll gegebene Erklärung unter gleichzeitiger Rückgabe des Mitgliedsausweises vollzogen werden.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Bedingungen dieser Satzung nicht erfüllt oder seine Mitgliedspflichten gröblich verletzt. Über einen Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand, über Einsprüche gegen dessen Entscheid die Bundesversammlung. Beide können zu ihrer Unterstützung einen Untersuchungsbeauftragten berufen.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliedsbeitrag innerhalb gesetzter Fristen nicht geleistet wird.
Artikel 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
Die Rechte können über die satzungsmäßigen Organe der Gesellschaft ausgeübt werden. Sie erstrecken sich auf:
- Sitz und Stimme in der Sektionsmitgliederversammlung,
- Wahl des Sektionsleiters / der Sektionsleiterin und ggf. weiterer für bestimmte
Tätigkeiten in einer Sektion benötigte Amtsträger,
- Einbringung von Anträgen aller Art,
- Auskünfte über grundlegende Fragen der Gesellschaft.
Die Wahrnehmung der Mitgliedsrechte ist gebunden an die Erfüllung der Mitgliedspflichten und kann durch Mehrheitsbeschluss der Sektionsmitgliederversammlung für die Dauer der Nichterfüllung eingeschränkt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Gesellschaft nach Kräften zu unterstützen und die Beschlüsse ihrer Organe anzuerkennen.
Artikel 7
Beiträge, Zuwendungen und Spenden
Alle Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag. In Fällen, in denen die wirtschaftliche Lage eines Mitgliedes dies rechtfertigt, kann der Vorstand eine Beitragsermäßigung oder Befreiung gewähren. Einzelheiten zu Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen und Spenden regelt die AllgGO/Wahl- und Beschlussordnung.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Bundesversammlung in der AIIgGO/Wahl- und Beschlussordnung festgelegt. Bei Abonnenten der „Europäischen Sicherheit“ gilt der Beitrag mit dem Abonnement als entrichtet.
Artikel 8
Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der ständigen Gremien
Die Gesellschaft gliedert sich in den Bundesvorstand, die Landesbereiche und die Sektionen.
Der Bundesvorstand ist verantwortlich für die Leitung und Vertretung der Gesellschaft und für die Geschäfts- und -Haushaltsführung. Ihm gehören an:
- der Präsident / die Präsidentin,
- bis zu sieben Vizepräsidenten,
- die Landesvorsitzenden und
- der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin.
Die Aufgaben der Vizepräsidenten regelt der Präsident / die Präsidentin.
Bundesvorstand i. S. § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins) sind der Präsident / die Präsidentin und der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin. Jeder von diesen kann die Gesellschaft allein vertreten.
Fehlt es an einem gewählten Vorstandsmitglied, kann der Bundesvorstand vorübergehend einen Vertreter eigener Wahl berufen. Dieser gehört dem Vorstand nur als außerordentliches Mitglied (ohne Stimmrecht) an.
In der Regel soll der Bundesvorstand zweimal im Jahr einberufen werden.
Der Landesbereich ist eine regionale Zusammenfassung von Sektionen. Er dient der Koordinierung der Tätigkeit der Sektionen und der Zusammenarbeit mit den staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen und den Dienststellen der Bundeswehr innerhalb des Landesbereiches. Er wird vom Landesvorsitzenden / der Landesvorsitzenden geleitet.
Die Sektion ist der Hauptträger für die Umsetzung der Ziele der Gesellschaft in der Öffentlichkeit. Sie ist eine örtliche Vereinigung von Mitgliedern und wird von einem Sektionsleiter / einer Sektionsleiterin geleitet, den weitere Mitglieder unterstützen können.
Artikel 9
Organe
Organe der Gesellschaft sind:
- die Bundesversammlung als oberstes Organ,
- die Landesbereichsversammlung als Zwischenorgan,
- die Sektionsmitgliederversammlung als örtliches Organ.
Der Bundesversammlung gehören die Sektionsleiter der aktiven Sektionen sowie die ordentlichen Vorstandsmitglieder an. Den Vorsitz führt in der Regel der Präsident / die Präsidentin. Die Bundesversammlung wählt den Präsidenten / die Präsidentin, bis zu sieben Vizepräsidenten und den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin. Sie kann auf Antrag des Vorstandes „Ehrenpräsidenten“ wählen.
Der Landesbereichsversammlung gehören die Sektionsleiter des Landesbereiches sowie der Landesvorsitzende / die Landesvorsitzende an. Sie wählt den Landesvorsitzenden / die Landesvorsitzende, der / die damit zugleich Mitglied des Bundesvorstandes wird. Der Landesvorsitzende / die Landesvorsitzende führt in der Regel den Vorsitz. Bei Verhinderung werden sie durch ein Mitglied ihres Landesbereiches vertreten.
Der Sektionsmitgliederversammlung gehören alle Sektionsmitglieder an. Auf Antrag kann ein Mitglied einer anderen Sektion zugeordnet werden. Die Sektionsmitgliederversammlung wählt den Sektionsleiter / die Sektionsleiterin, der/die sie zugleich in der Bundesversammlung und in der Landesbereichsversammlung vertritt. Verhinderte Sektionsleiter werden nur durch Mitglieder ihrer Sektionen vertreten.
In der Sektionsmitgliederversammlung führt der Sektionsleiter / die Sektionsleiterin in der Regel den Vorsitz. Fehlt es an einem/er gewählten Sektionsleiter / Sektionsleiterin, kann der Landesvorsitzende / die Landesvorsitzende vorübergehend ein Mitglied mit der Leitung der Sektion beauftragen.
Artikel 10
Kuratorium
Es kann ein Kuratorium gebildet werden. Es besteht aus Repräsentanten des öffentlichen Lebens, der Bundeswehr, der Wirtschaft und der Gesellschaft. Die Aufgabe besteht darin, die Gesellschaft für Wehr- und Sicherheitspolitik zu beraten, zu unterstützen und zu fördern.
Näheres regelt die AllgGO/Wahl- und Beschlussordnung.
Artikel 11
Beschlussfassung und Wahlen
Beschlussfassungen und Wahlen können in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind in einer Urkunde festzuhalten, die vom Vorsitzenden der Versammlung und mindestens einem weiteren Mitglied des Organs zu unterzeichnen ist.
Zur Abstimmung oder Wahl ist erforderlich, dass der Gegenstand eindeutig bezeichnet wird. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der Erschienenen. Wahlberechtigte mit mehreren Funktionen haben nur eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Vorsitzende der Versammlung, bei Wahlen das Los.
Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens entscheidet die Mehrheit der termingerecht eingegangenen Stimmen.
Wahlen erfolgen in der Regel für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Wahlen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen.
Über Wahlanfechtungen entscheidet das nächsthöhere Organ, das zur Unterstützung einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen kann.
Näheres regelt die AllgGO/Wahl- und Beschlussordnung.
Artikel 12
Einberufung der Organe
Die Organe sind durch ihre Vorsitzenden nach Bedarf oder auf schriftliches und begründetes Verlangen von wenigstens einem Drittel ihrer Mitglieder einzuberufen. Die Ladungsfristen betragen:
- vier Wochen für Sektionsmitgliederversammlungen,
- vier Wochen für Landesbereichsversammlungen,
- vier Wochen für regelmäßige Bundesversammlungen
und
- zwölf Wochen für außerordentliche Bundesversammlungen.
Die Einladungen hierzu können schriftlich versandt werden durch:
- Brief / Post,
- Fax oder
- E-Mail mit Bestätigungsanforderung des Zugangs für bekannte aktuelle
Mailadressen.
In der Regel soll die Bundesversammlung einmal im Jahr, die Landesbereichsversammlung zweimal jährlich und die Sektionsmitgliederversammlung alle drei Jahre einberufen werden.
Artikel 13
Abberufung von Funktionsträgern
Können gewählte Funktionsträger die übernommenen Verpflichtungen im Sinne des Zwecks der Gesellschaft aus persönlichen Gründen nicht erfüllen, so ist ihre Abberufung durch das zuständige Wahlgremium oder durch Beschluss des Vorstandes möglich.
Artikel 14
Geschäfts- und Haushaltsjahr, Geschäftsbericht
Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin erstattet seinen / ihren Geschäftsbericht jährlich an den Vorstand.
Der Bundesvorstand erstattet der Bundesversammlung für jedes Kalenderjahr einen Geschäftsbericht. Tritt die Bundesversammlung im folgenden Jahr nicht zu einer Sitzung zusammen, so ist der Geschäftsbericht schriftlich zu erstatten.
Der Bundesvorstand kann nur nach vorheriger haushalterischer Entlastung durch den Zuwendungsgeber in einer Sitzung der Bundesversammlung entlastet werden.
Artikel 15
Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können durch die Bundesversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Beim schriftlichen Verfahren ist Zweidrittelmehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.
Artikel 16
Auflösung
Eine Auflösung des Vereins kann durch die Bundesversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Beim schriftlichen Verfahren ist Dreiviertelmehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den „Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V.“ und an das „Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V.“ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Artikel 17
Inkrafttreten
Die Satzung der Gesellschaft für Wehr- und Sicherheitspolitik tritt am 13. April 2011 in Kraft und wird mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
Satzung der GfW zum Ausdrucken (pdf-Datei 26,80 KB)